§ 59 KVBG - Bestehende Genehmigungen

Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berücksichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach § 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.