(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind, - 2.
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, - 3.
die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie - 4.
die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.
(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.