(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers, - 2.
den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage, - 3.
die elektrische und die thermische Leistung der Anlage, - 4.
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, - 5.
den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage, - 6.
die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, - 7.
die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge, - 8.
den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert, - 9.
die Verwendung der Nutzwärme, - 10.
das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer, - 11.
ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war, - 12.
ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und - 13.
die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.