(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 1.
6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn - a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen, - b)
die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und - c)
die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,
- 2.
15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn - a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und - b)
die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,
- 3.
30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn - a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und - b)
die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 1.
10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen, - 2.
15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen, - 3.
30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu
- 1.
5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021, - 2.
4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023, - 3.
3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025, - 4.
3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026, - 5.
3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027, - 6.
2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028, - 7.
2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und - 8.
2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.
Anwälte zum KWKG 2016
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Advocaat Jana Kern
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