Wird der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente bis zum 31. Dezember 1955 gestellt, wird Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in folgenden Fällen rückwirkend gewährt:
- 1.
bei Personen, die auf Grund dieses Gesetzes zur Geltendmachung von Schäden erstmalig berechtigt sind, mit Wirkung vom 1. April 1952 ab, - 2.
bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 267 des Lastenausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe bisher nicht erhalten haben, mit Wirkung vom 1. Juli 1954 ab, - 3.
bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 279 des Lastenausgleichsgesetzes Entschädigungsrente bisher nicht erhalten konnten, mit Wirkung vom 1. April 1952 ab,