§ 34 LAP-gDFm/EloAufklBundV - Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Praktika, der Niederschriften über die Laufbahnprüfung und des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Kommando Strategische Aufklärung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.