§ 14 LAP-gehDEUKV - Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit

Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Anwärterinnen zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) und Anwärter zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt.