Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Diese
- 1.
bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt, - 2.
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung, - 3.
trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, - 4.
entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26, - 5.
trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt, - 6.
teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit, - 7.
stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest, - 8.
erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission, - 9.
bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.