(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen, - 2.
ein tabellarischer Lebenslauf, - 3.
ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen, Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält, - 4.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, - 5.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie gegebenenfalls über den Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse, - 6.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und - 7.
gegebenenfalls - a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, - b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und - c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.