(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
2. | Regierungssekretärin zur Anstellung/ Regierungssekretär zur Anstellung | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
3. | Regierungssekretärin/ Regierungssekretär | im Eingangsamt, |
4. | Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär | im ersten Beförderungsamt, |
5. | Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär | im zweiten Beförderungsamt und |
6. | Amtsinspektorin/ Amtsinspektor | im dritten Beförderungsamt |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.