§ 35 LAP-mtDBWVV - Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen für die Ausbildungsabschnitte sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung und der Niederschrift über die Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.