§ 25 LASaarEG - Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz

Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.