(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Maschinen und Anlagen einzusetzen, - 2.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen, - 3.
Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen, - 4.
Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen, - 5.
chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, - 6.
Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und - 7.
Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.