(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Umgehen mit Rohware, - 2.
Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten, - 3.
Anwenden von Gerbverfahren, - 4.
Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung, - 5.
Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung, - 6.
Durchführen von Prozessen der Zurichtung, - 7.
Beurteilen von Fertigleder und - 8.
Produkt- und Prozessökologie.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen, - 6.
betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit, - 7.
Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie - 8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.