§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
- 1.
wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder - 2.
Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.