LFGB - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Die wichtigsten Fragen zum LFGB

  • Was ist das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch?
    Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch regelt die Produktion und Verarbeitung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika.
  • Was sind Lebensmittel?
    Lebensmittel sind Substanzen, die dem menschlichen Körper zur Ernährung oder zum Genuss zugeführt werden.
  • Was sind Futtermittel?
    Futtermittel sind alle Arten von Tiernahrung für Nutztiere, Haustiere und Sporttiere.
  • Was sind Bedarfsgegenstände?
    Zu den Bedarfsgegenständen gehören z. B. Kleidung, Haushaltsreinigungsmittel, Kosmetikverpackungen, Lebensmittelverpackungen, Geschirr oder Zahnbürsten.
  • Was sind Kosmetika?
    Kosmetika oder kosmetische Mittel sind Stoffe und Stoffgemische, die zur äußerlichen Körperanwendung gedacht sind.

Über das LFGB

Was ist das LFGB?

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ist seit September 2005 in Kraft. Es setzt die Vorgaben der EU-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 um, gestaltete das deutsche Lebensmittelrecht neu und löste damit das vorher gültige Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) ab.

Das LFGB gilt für alle Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel sowie Kosmetika und regelt deren Produktion sowie Verarbeitung. Das oberste Ziel ist dabei die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, die durch Hersteller, Händler und Inverkehrbringer erfolgen muss.


Wie ist das LFGB aufgebaut?
Das LFGB gliedert sich in elf Abschnitte. Im ersten Abschnitt (§§ 1 bis 4) finden sich allgemeine Bestimmungen. Abschnitt zwei (§§ 5 bis 16) enthält Regelungen zum Verkehr mit Lebensmitteln, während der dritte Abschnitt (§§ 17 bis 25) den Verkehr mit Futtermitteln behandelt. Um den Verkehr mit Kosmetika geht es in Abschnitt vier (§§ 26 bis 29), mit sonstigen Bedarfsgegenständen in Abschnitt fünf (§§ 30 bis 33). Der sechste Abschnitt (§§ 34 bis 37) enthält außerdem Vorschriften, die für alle Erzeugnisse gelten.

Der siebte (§§ 38 bis 49a) und achte Abschnitt (§§ 50 bis 52) beinhalten Regelungen zur Überwachung und zum Monitoring. Abschnitt neun (§§ 53 bis 57d) dreht sich um die Ein- und Ausfuhr, während in Abschnitt zehn (§§ 58 bis 62) Strafen und Bußgelder bei Verstößen gegen das LFGB nachzulesen sind. Im elften Abschnitt (§§ 63 bis 75) finden sich Schlussbestimmungen.

Was sind Lebensmittel?

Der Oberbegriff „Lebensmittel“ beschreibt Substanzen, die dem menschlichen Körper zur Ernährung oder zum Genuss zugeführt werden. Darunter fallen sowohl Nahrungsmittel als auch Wasser und andere Getränke sowie Genussmittel. Keine Lebensmittel im Sinne des LFGB sind:

  • Futtermittel
  • lebende Tiere
  • Pflanzen vor dem Ernten
  • Arzneimittel
  • Tabak
  • Betäubungsmittel
Was sind Futtermittel?

„Futtermittel“ ist der Oberbegriff für alle Arten von Tiernahrung, sowohl für Nutztiere als auch für Haustiere und Sporttiere. Eine Klassifizierung erfolgt in der Regel nach Inhaltsstoffen:

  • stärkereiche, ölhaltige oder eiweißreiche Futtermittel
  • Grünfuttermittel
  • Einzelfuttermittel, Mischfutter, Alleinfutter oder Ergänzungsfutter
  • Spezialfutter
Ebenfalls möglich ist eine Klassifizierung nach Eigenschaften:
  • Grünfutter
  • Melassefutter
  • Raufutter und Grobfutter
  • Saftfutter
  • Kraftfutter
Was sind Bedarfsgegenstände?

Was Bedarfsgegenstände sind, ist in § 2 Abs. 6 LFGB nachzulesen. Zu diesen zählen:
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. Geschirr, Lebensmittelverpackungen oder Kochtöpfe)
  • Kosmetikverpackungen
  • Gegenstände, die mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen (z. B. Zahnbürsten, Sauger für Säuglinge oder Mundstücke von Musikinstrumenten)
  • Körperpflegeartikel
  • Spielwaren und Scherzartikel
  • Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem Körper in Berührung kommen (z. B. Kleidung, Haushaltstextilien, Armbänder oder Perücken)
  • Reinigungsmittel und Pflegemittel für den Haushalt
  • Imprägnierungsmittel (z. B. für Schuhe oder Jacken)
  • Raumdüfte
Nicht zu den Bedarfsgegenständen zählen z. B.:

Was sind kosmetische Mittel?

§ 2 Abs. 5 LFGB regelt, was kosmetische Mittel sind. Demnach sind Kosmetika Stoffe oder Stoffgemische, die zur äußerlichen Körperanwendung gedacht sind. Sie werden in fünf Segmente nach Verwendung unterteilt:

  • Reinigung, Pflege und Schutz (z. B. Seife, Duschgel, Sonnencreme oder Rasierschaum)
  • Zahnpflege und Mundpflege (z. B. Zahnpasta oder Mundwasser)
  • Haarbehandlung (z. B. Shampoo oder Haarfarbe)
  • dekorative Anwendungen (z. B. Make-up oder Nagellack)
  • Beeinflussung des Körpergeruchs (z. B. Parfüm oder Deodorant)
Sanktionen bei Verstößen gegen das LFGB

Das LFGB enthält Strafvorschriften und zählt somit auch zum Nebenstrafrecht. Gemäß § 58 LFGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren z. B. bei:

  • Herstellung oder Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel
  • Inverkehrbringen von mit unerlaubten Arzneimitteln belasteten Tieren zur Lebensmittelherstellung
  • Herstellen von gesundheitsschädlichen Kosmetika
  • Herstellen von giftigen gesundheitsschädlichen Bedarfsgegenständen
Auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen kommt eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren in Betracht.

Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr werden z. B. bestraft:

  • Nutzung nicht zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe
  • Inverkehrbringen von mit einer Übermenge von Pflanzenschutzmitteln belasteten Lebensmitteln
  • Werbung für nicht ausreichend gekennzeichnete Futtermittel
Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro sanktioniert.