Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden:
- 1.
Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen, - 2.
Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge, - 3.
andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.