Diese Verordnung regelt
- 1.
die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen, - 2.
die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung, - 3.
das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und - 4.
das Verfahren zur Erstattung der Maut.