Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten Lebensmittels Folgendes angibt:
- 1.
Art und Menge des behandelten Lebensmittels, - 2.
Nummer des Loses, - 3.
Auftraggeber der Strahlenbehandlung, - 4.
Empfänger des behandelten Lebensmittels, - 5.
Bestrahlungsdatum, - 6.
das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial, - 7.
Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und der Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind, - 8.
Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.