Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
- 1.
aktivierte Eigenleistungen, - 2.
Zins- und Beteiligungserträge, - 3.
Zuschüsse oder - 4.
sonstige Erträge und Erlöse.