(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage muss unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Entgelte nach den Sätzen 2 und 3 für jede LNG-Anlage erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Bericht muss enthalten:
- 1.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, - 2.
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Entgelte nach § 14 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers der LNG-Anlage für die Entgelte von Relevanz sind, und - 3.
einen Anhang.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
die für die Abrechnung der Entgelte relevante Absatzstruktur des Betriebs der LNG-Anlage, - 2.
den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage, - 3.
die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und - 4.
die nach § 21 errechneten Differenzbeträge.