§ 11 LogMstrV - Übergangsvorschriften

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.