§ 8 LogSystFachwBAProFV - Form und Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 9 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 10.

(2) Die mündliche Prüfung kann erst abgelegt werden, nachdem die schriftliche Prüfung abelegt worden ist. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.