(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
- 1.
der Beginn der Lotsung, - 2.
das Ziel der Lotsung, - 3.
das Ende der Lotsung, - 4.
der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und - 5.
die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.