Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. - 4. ... - 5.
- Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- § 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.
- b)
- Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgeführt.
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