In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
- 1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar - a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, - b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, - c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands, - d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d; - 2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar - a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, - b)
die Anschrift der Beratungsstelle, - c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle, - d)
(weggefallen)