Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
- 1.
Lohnsteuerhilfevereine, - a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist, - b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
- 2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist; - 3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.