§ 8 LSV - Übergangsregelungen

(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen.

(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen.

(3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind

1.
§ 3 Absatz 4 nicht anzuwenden,
2.
§ 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.