(1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durchzuführen und dabei
- 1.
den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzusetzen und die Rangierfahrten zu planen, - 2.
die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustellen, - 3.
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen, - 4.
eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen, - 5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und - 6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
- 1.
Güterverkehr oder - 2.
Personenverkehr.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzuführen und dabei
- 1.
die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen, - 2.
eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen, - 3.
den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben, - 4.
Abweichungen und Störungen zu erkennen, - 5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und - 6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
- 1.
Güterverkehr oder - 2.
Personenverkehr.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und - 2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.