§ 16 LTAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Gesamtsystem Eisenbahn
und Zugvorbereitung“mit 20 Prozent, - 2.
„Prüfen von Triebfahrzeugen“ mit 20 Prozent, - 3.
„Zug- und Rangierfahrten
durchführen“mit 30 Prozent, - 4.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb
sowie bei Abweichungen und
Störungen“mit 20 Prozent sowie - 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“, - 4.
im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“, - 5.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 6.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.