1 | Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
- persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
- b)
- Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führen
- c)
- Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen
- d)
- betriebliche und technische Weisungen aktualisieren und einsehen
- e)
- betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanunterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen
- f)
- Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
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2 | Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
- Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durchführen
- b)
- bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
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| | - c)
- Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten prüfen
- d)
- Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführen
- e)
- bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
- f)
- Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatzfähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen
- g)
- Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmen
- h)
- örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug ausschließen
- i)
- Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfen
- j)
- Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführen
- k)
- Fahrzeuge übergeben und übernehmen
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3 | Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
- Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben
- b)
- Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben
- c)
- Arten von Bremsproben unterscheiden
- d)
- Bremsen für die Zugfahrt einstellen
- e)
- Fälligkeiten von Bremsproben feststellen
- f)
- Bremsproben durchführen
- g)
- Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähigkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktionsfähigkeit sicherstellen
- h)
- Bremsprobensignale anwenden
- i)
- bei Störungen Maßnahmen ergreifen
- j)
- bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern
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- k)
- während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Geschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen
- l)
- bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge festlegen und sichern
| | 8 |
4 | Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
- Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kuppeleinrichtungen kuppeln
- b)
- Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen
- c)
- Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels
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| | - d)
- Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangierfahrten beachten
- e)
- Fahrweg beim Rangieren beobachten
- f)
- den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
- g)
- den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
- h)
- unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigen
- i)
- örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatzanlagen, beachten
- j)
- Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
- k)
- Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen
- l)
- während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
|
9 | |
- m)
- vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammenstellen und anwenden
- n)
- Fahrzeuge während der Fahrt bedienen
- o)
- Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreiben
- p)
- energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digitalen Medien nutzen
- q)
- Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahrten beachten und den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
- r)
- Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten
- s)
- den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
- t)
- den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
- u)
- Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen
- v)
- während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
- w)
- Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten
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5 | Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
- Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
- b)
- mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
- c)
- Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
|
9 | |
| | - d)
- bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten
| | |
- e)
- Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
- f)
- Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
- g)
- Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen
- h)
- Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahrstroms veranlassen
- i)
- bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maßnahmen einleiten
- j)
- Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren
- k)
- Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
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6 | Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
- Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichtigung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern
- b)
- Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicherstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
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- c)
- Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Abweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen
- d)
- die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten beschreiben
- e)
- die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben
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7 | Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
- Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen
- b)
- Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgutvorschriften, anwenden
- c)
- betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche miteinander in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
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- d)
- Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbesondere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berücksichtigen
- e)
- Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berücksichtigen
- f)
- Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Verkehrsverbünden, berücksichtigen
- g)
- mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
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