§ 19 LuftBODV 3 2009 - Bodenannäherungswarnanlage(zu § 22 LuftBO)

Ab dem 1. Oktober 2009 sind turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzzahl von mehr als neun mit einer Bodenannäherungswarnanlage der Klasse B (TAWS Class B) auszurüsten, sofern sie nicht bereits mit einer Bodenannäherungswarnanlage (GPWS) ausgerüstet sind.