(1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind wie folgt auszurüsten:
- 1.
einem Doppelsteuer, wenn das Luftfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät von zwei Luftfahrzeugführern zu führen und zu bedienen ist, und - 2.
Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit: - a)
einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist, - b)
zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser, - c)
einem Variometer, - d)
einem Kurskreisel, - e)
einem Magnetkompass, - f)
einem Kreiselhorizont, - g)
einer Scheinlotanzeige, - h)
einem Außenluftthermometer, - i)
einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden, - j)
einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung, - k)
einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind, - l)
einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte und - m)
einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist.
(2) Hubschrauber sind abweichend von den Buchstaben f und g mit einem künstlichen Horizont je vorgeschriebenem Piloten und einem zusätzlichen künstlichen Horizont auszurüsten.