§ 29 LuftBODV 3 2009 - Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände(zu § 3 Absatz 1 LuftBO)

Simulierte Gefahrenzustände und somit jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Luftfahrzeuges dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den Besatzungsmitgliedern weder Fluggaste noch gefährliche Guter an Bord befinden.