§ 16 LuftBODV 4 - Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muß sicherstellen, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.