Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen
- 1.
in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung - 2.
in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt.
- 1.
nach einer Grund- oder Teilüberholung, - 2.
nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.