(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.
(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:
- 1.
die Zulassungsnummer, - 2.
den Anlass der Zulassungsprüfung, - 3.
die Gerätebezeichnung, - 4.
die Seriennummer des Geräts, - 5.
die Zertifikatsnummer, - 6.
den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung, - 7.
den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und - 8.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.