(1) Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein Zertifikat. Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte.
(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
- 1.
die Zertifikatsnummer, - 2.
die Bezeichnung des angewandten Prüfungsverfahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm, - 3.
den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, - 4.
den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat, - 5.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum des Zertifikats, - 6.
den Namen des Herstellers, - 7.
die Gerätebezeichnung, - 8.
die Benennung der wesentlichen Komponenten, - 9.
die anzuwendende Betriebskonzeption, - 10.
die anzuwendende Zulassungsprüfung, - 11.
den anzuwendenden Routinetest, - 12.
den anzuwendenden Funktionstest nach den Vorgaben der Zertifizierungsstelle, - 13.
die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und - 14.
gegebenenfalls Nebenbestimmungen.