Gebührenschuldner für Gebühren nach
- 1.
Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller, - 2.
Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften, - 3.
Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers, - 4.
Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber, - 5.
Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte, - 6.
Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender, - 7.
Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant, - 8.
Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur, - 9.
Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant, - 10.
Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.