(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:
- 1.
die Vorlage einer Bescheinigung über die Schulung als Luftsicherheitskontrollkraft gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 und 2, - 2.
die Vorlage eines Nachweises über eine gleichwertige Ausbildung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 oder - 3.
die Vorlage eines Nachweises, dass die zuständige Luftsicherheitsbehörde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 eine erneute Prüfung verlangt hat.
(2) Anträge auf Zulassung zur Prüfung werden der Luftsicherheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durch den Arbeitgeber spätestens mit Beginn der jeweiligen Schulung vorgelegt. Der Arbeitgeber übergibt der Luftsicherheitsbehörde spätestens sieben Werktage vor dem Prüfungstermin eine namentliche Aufstellung der Prüflinge.