§ 1 MaATElektronAusbV 2008 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik wird

1.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 26, Elektromaschinenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.