§ 30 MalerLackAusbV 2021 - Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden, - 2.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen, - 3.
vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren, - 4.
Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen, - 5.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten, - 6.
die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und - 7.
Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.