(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden, - 2.
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus metallischen Untergründen zu unterscheiden, - 3.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für metallische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten, - 4.
das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an metallischen Untergründen zu beschreiben, - 5.
Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben, - 6.
die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung von Baustellen zu beschreiben, - 7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen, - 8.
Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen und Bauwerken zu unterscheiden und auszuwählen, - 9.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Entrostungsverfahren, zu beschreiben, - 10.
Beschichtungssysteme entsprechend der geforderten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbringung zu beschreiben und - 11.
metallische Überzüge auszuwählen und ihre Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.