Diese Verordnung regelt
- 1.
die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen, - 2.
die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen, - 3.
die medizinische Betreuung an Bord, - 4.
die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und - 5.
die Registrierung von Schiffsärzten.