Anlage 3 MariMedV - (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)Muster der Zulassungsstempel

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)


Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.

a)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werdenDer Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.
b)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werdenDer Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.