(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2, - 2.
die mündliche Prüfung in Form - a)
eines Fachgesprächs nach § 3 Absatz 3 und 5, - b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5.
- 1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und - 2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.