§ 1 MarkschBergV - Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2.
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.