§ 9 MarktAngV - Zusätzliche Angaben und Unterlagen

Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 102 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.