Im Sinn dieser Verordnung ist
- 1.
(weggefallen) - 2.
„Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt, - 3.
„EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist, - 4.
„Einheit“ jede und jeder ortsfeste - a)
Gaserzeugungseinheit, - b)
Gasspeicher, - c)
Gasverbrauchseinheit, - d)
Stromerzeugungseinheit, - e)
Stromspeicher, - f)
Stromverbrauchseinheit,
- 5.
„Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas, - 6.
„Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas, - 7.
„Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas, - 8.
„KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden, - 9.
„Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt, - 10.
„Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist, - 11.
„Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit, - 12.
„Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert, - 13.
„Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie, - 14.
„Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht, - 15.
„Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens, - 16.
„Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.