Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:
- 1.
weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten, - 2.
weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten, - 3.
Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind, - 4.
Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten, - 5.
Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind, - 6.
die Definitionen der einzutragenden Daten oder - 7.
Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.